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13. September 2022

Pflegemindestlohn - 5. Pflegearbeitsbedingungsverordnung

Pflegemindestlohn - 5. Pflegearbeitsbedingungsverordnung

Liebe Mitglieder,

bitte denken Sie bei den Entgeltverhandlungen daran, dass die Mitarbeiter, welche bei Ihnen nicht nach einem Tarif oder dem ortsüblichen Entgelt ab dem 01.09.2022 entlohnt werden, ab dem 01.09.2022 mindestens den Pflegemindestlohn erhalten müssen.

Die fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung gilt bis zum 31. Januar 2024 und die Entgelte werden, wie in der Vergangenheit sukzessive erhöht.

Pflegehilfskräfte:

-        seit 01.05.2022: 12,55 €

-        ab 01.09.2022: 13,70 € (+9,16 %)

-        ab 01.05.2023: 13,90 € (+1,46 %)

-        ab 01.12.2023: 14,15 € (+1,80 %)

Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit:

-        ab 01.05.2022: 13,20 €

-        ab 01.09.2022: 14,60 € (+10,61 %)

-        ab 01.05.2023: 14,90 € (+2,05 %)

-        ab 01.12.2023: 15,25 € (+2,35 %)

Pflegefachkräfte:

-        ab 01.05.2022: 15,40 €

-        ab 01.09.2022: 17,10 € (+11,04 %)

-        ab 01.05.2023: 17,65 € (+3,22 %)

-        ab 01.12.2023: 18,25 € (+3,40 %)

Urlaub:

-        Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch erhalten Pflegekräfte bei einer 5-Tage-Woche weitere sieben Urlaubstage für das Jahr 2022 bzw. jeweils neun Urlaubstage für die Jahre 2023 und 2024.

-        Damit steigt der Mindesturlaub von derzeit 26 Tage auf zunächst 27 Tage und ab 2023 auf 29 Tage.

-        Für Arbeitgeber, die jetzt schon mindestens 27 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche bzw. 32,4 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche gewähren, entsteht der Anspruch auf Mehrurlaub dann nicht.

Auf der BMAS-Internetseite sind Fragen und Antworten zu den Einzelheiten der 5. Pflegearbeitsbedingungenverordnung veröffentlicht:

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/fuenfte-verordnung-zwingende-arbeitsbedingungen-pflegebranche.html