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02. November 2020

Sonderregelungen des GBA wieder aktiviert

Sonderregelungen des GBA wieder aktiviert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat fast alle der bekannten Sonderregelungen aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens am 2. November bundesweit wieder aktiviert. Dies soll Erleichterungen für Arztpraxen und Patienten bringen. Dazu gehören:

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Vertragsärzte dürfen Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen und postalisch an den Versicherten übermitteln, wenn bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den verordnenden Vertragsarzt erfolgt ist. Bei der Krankenbeförderung gilt die Sonderregelung auch für Vertragspsychotherapeuten, denn auch sie dürfen Krankenbeförderungen veranlassen.

Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der Praxis bekannt ist und der verordnende Arzt oder Psychotherapeut sich durch eingehende telefonische Befragung vom Zustand des Versicherten überzeugt hat.

Um diese Leistungen geht es:

-        Häusliche Krankenpflege: alle Folgeverordnungen

-        Heilmittel: alle Folgeverordnungen und alle Verordnungen außerhalb des Regelfalls

-        Hilfsmittel: Folgeverordnungen von Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind sowie Zubehörteile oder Ersatzbeschaffungen, mit Ausnahme für Seh- und Hörhilfen

-        Krankenbeförderung: alle Verordnungen von Krankenfahrten und Krankentransporten

Hinweis: Arzneimittelrezepte durften Vertragsärzte auch bisher schon in Ausnahmesituationen per Post an Patienten senden. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist.

Gilt bis: 31. Januar 2021

Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Folgeverordnungen dürfen rückwirkend ausgestellt werden und zwar für bis zu 14 Kalendertage (bisher waren rückwirkende Verordnungen grundsätzlich nicht zulässig und Ausnahmefälle besonders zu begründen, dies gilt nur noch für Erstverordnungen).

Ausgesetzt werden Regelungen, wonach die Notwendigkeit für eine längere Dauer medizinisch begründet werden muss und die Folgeverordnung in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen ist.

Gilt bis: 31. Januar 2021

Krankentransporte zur ambulanten Behandlung genehmigungsfrei

Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung von nachweislich an COVID-19-Erkrankten sind genehmigungsfrei. Dies gilt auch für Patienten, die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen.

Ärzte und Psychotherapeuten, die einen solchen Krankentransport (nicht: Krankenfahrt im Taxi) veranlassen, müssen die Verordnung kennzeichnen. Dazu geben sie auf dem Formular für die Krankenbeförderung (Muster 4) an, dass es sich um einen nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder einen gesetzlich Versicherten in Quarantäne handelt.

Wichtig: Die ambulante Behandlung, zu der ein Krankentransport verordnet wird, muss zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar sein.

Gilt bis: solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (aktuell: 31. März 2021)

Verordnungen für bis zu 14 Tage im Entlassmanagment

Krankenhäuser können für einen längeren Zeitraum nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen beziehungsweise Bescheinigungen ausstellen. Konkret sind es jetzt 14 Tage.

Dabei geht es um folgende Leistungen: AU-Bescheinigung, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung sowie Heilmittel. Hier wurde die 12-Kalendertage-Frist, bis zu der die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbehandlung abgeschlossen sein muss, auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.

Arzneimittelrezepte: Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement hat der G-BA die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen ausgesetzt. Für sonstige Produkte wie Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden. Die Einlösefrist für Entlassrezepte wurde auf 6 Werktage verlängert.

Gilt bis: solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (aktuell: 31. März 2021)

Quelle: KBV