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23. März 2022

Verordnung zur Änderung der Sechzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 19.03.2022

Verordnung zur Änderung der Sechzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 19.03.2022

Mit der am 19. März 2022 beschlossenen Verordnung zur Änderung der Sechzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen- Anhalt ergeben sich folgende Änderungen:

Der bisherige § 15 wird § 13.

1. Testpflichten
In § 13 Abs. 2 und 3 wird der Verweis auf § 28b Abs. 2 und 3 IfSG gestrichen. Hintergrund dafür sind die Änderung des IfSG, die am 20.03.2022 in Kraft getreten sind. Somit gelten für die Testungen von Beschäftigten und Bewohnern wieder nur die Regelungen der Eindämmungsverordnung.

Beschäftigte haben sich danach täglich vor dem Dienst in der Einrichtung, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Test zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Einrichtungsleitung vorzulegen und von dieser zu dokumentieren. Ein positives Testergebnis hat die Einrichtungsleitung umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen.

Besucher müssen negativ getestet sein und der Einrichtung dazu vor Zutritt
 eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nuklein[1]säureamplifikationstechnik), die nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegen, oder
 eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegen oder
 einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen.

Einrichtungen haben PoC-Antigen-Tests vorzuhalten, durchzuführen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.

Folgende Beschäftigte oder Besucher sind von der Testpflicht ausgenommen:
 Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; im Zeitraum der Schulferien gilt dies nur für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
 Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Abs. 1 IfSG sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (geimpfte Personen); das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,
 Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Abs. 2 IfSG sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (genesene Personen), sowie
 Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Das bedeutet, dass alle Mitarbeiter, die einen vollständigen Impfschutz und/ oder Genesenennachweis haben und symptomfrei sind von den Testungen ausgenommen sind!

2. Besuchsverbote
Die Regelung zu Besuchsverboten in § 15 Abs. 4 a.F. ist ersatzlos entfallen. Hintergrund dafür sind ebenfalls die Änderungen des IfSG. Nach § 28a Abs. 2 Nr. 3 IfSG n.F. ist ein Besuchsverbot für Alten- oder Pflegeheime und Einrichtungen der Behindertenhilfe nur noch dann zulässig, wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 19) auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen ohne das Besuchsverbot erheblich gefährdet wäre.

Die Befugnis zur Anordnung eines Besuchsverbotes hat damit nur noch die zuständige Behörde (das Gesundheitsamt) und nicht mehr der Träger oder die Einrichtungsleitung. Mangels Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sind Besuchsverbote jedoch bis auf weiteres unzulässig.

Link zur aktuellen Verordnung: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/AEVO_16_EindV_Urschrift_Notverkuendung.pdf