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25. Mai 2021

13. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

13. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

In der aktuellen Verordnung ist weiterhin geregelt das Mitarbeiter in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sich mindestens 2x wöchentlich einem Corona-Test unterziehen müssen, es sei denn es besteht bereits der vollständige Impfschutz oder eine nachgewiesene Genesung. Der Arbeitsschutz ist weiterhin einzuhalten, was bedeutet das freiwillig bis zu 2 x pro Woche Tests angeboten und genutzt werden können.

Die Besuchsregelungen zur 12. Eindämmungsverordnung haben sich lediglich bzgl. der Beschränkung auf 2 Haushalte verändert. Diese Beschränkung wurde aufgehoben.

Die Verordnung ist am 25.05.2021 in Kraft getreten und gilt bis 13.06.2021.

Link zur Lesefassung der Verordnung

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/13_SARS-CoV-2-EindV_Kabinettsverfahren_mit_Datum_und_Namen.pdf

Link zur Pressemitteilung

https://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/tx_tsarssinclude/staatskanzlei_22_05_2021_pressemitteilung_neue-corona-eindaemmungsverordnung-sachsen-anhalt-lockert-fuer-landkreise-mit-inzidenz-unter-100.pdf

Update vom 02.06.2021