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10. Mai 2021

12. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

12. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

In der neuen Verordnung werden Lockerungen geregelt.

Für Pflegeeinrichtungen werden die Besuchsregelungen mit der neuen Verordnung unabhängig von der Inzidenz folgendermaßen geregelt. Jeder Bewohner darf zeitgleich von maximal 5 Personen aus 2 Hausständen besucht werden.

Voraussetzung ist die Vorlage eines negativen Corona-Tests oder der Nachweis über den vollständigen Impfschutz bzw. ein Genesenen Nachweis.

Wortlaut in § 9 Abs. in der Verordnung:

„Jeder Bewohner einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 darf zeitgleich von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei Hausständen Besuch erhalten. Der Zutritt darf nur nach einer Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis gewährt werden. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Einrichtungen haben PoC-Antigen-Tests vorzuhalten, durchzuführen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Absatz 6 zu führen. Alle Besuchenden haben den, von der Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, unbenutzten medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das Personal gelten die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.“

Link zur Lesefassung der Verordnung

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/2021-05-07_final_12EindV-Lesefassung_1_.pdf