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19. April 2021

Änderung der 11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Änderung der 11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Es wurden Anpassungen zur Testpflicht vorgenommen, demnach sind nun von der Testpflicht ausgenommen:

1.    unbeschadet des § 11 Abs. 9, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

2.Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen, sowie

3.Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sind von der Testverpflichtung ausgenommen, da eine Testung dieser Personengruppe bereits überwiegend in den Kindertageseinrichtungen und Schulen erfolgt.

Personen, die bereits über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen, sind ebenso von der Testverpflichtung ausgenommen.

Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist.

Der vollständige Impfschutz ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.

Eine Ausnahme von der Testpflicht für diese Personen ist vertretbar, da nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse anzunehmen ist, dass das Risiko einer Übertragung des Virus durch Personen, die vollständig geimpft sind, ab dem 15. Tag nach der letzten erforderlichen Impfung reduziert ist. Dieses Risiko kann durch weitere Schutzmaßnahmen, insbesondere das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, zusätzlich reduziert werden.

Bitte achten Sie auf eine entsprechende Dokumentation, sofern Sie Ihr Personal oder Besucher aus den vorgenannten Gründen nicht mehr testen. Es sind dann folgende Daten zu erfassen:

-        Alter (wenn Ausnahme nach Nr. 1)

-        Symptomfreiheit

-        Nachweis Impfung

-        Datum letzte Impfung (wenn Ausnahme nach Nr. 2)

-        der Testung entgegenstehende Gründe (wenn Ausnahme nach Nr. 3).

Die Änderungen sind am 17.04.2021 in Kraft getreten und gelten bis auf Weiteres bis zum 09.05.2021. Die Dokumente dazu finden Sie in den untenstehenden Links.

Erste Änderungsverordnung der 11. Eindämmungsverordnung

Begründung zur 1. Änderung der 11. Verordnung