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25. Januar 2021

Corona-Virus-Pandemie / Informationen für Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt nach dem 31.01.2021

Corona-Virus-Pandemie / Informationen für Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt nach dem 31.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Sachsen-Anhalt werden derzeit mit regionalen Unterschieden teils sehr hohe Infektionsraten mit dem Virus SARS-CoV-2 gemeldet. Die erforderlichen Isolations- und Quarantänemaßnahmen zur Verlangsamung der Verbreitung des Virus und die durch das Virus ausgelöste Lungenerkrankung Covid-19 führen zu Einschränkungen, die auch die pflegerische Versorgung betreffen.

In den Rahmen- und Versorgungsverträgen nach dem SGB XI werden die Anforderungen an die Leistungserbringung geregelt. Davon sind u.a. auch qualitative Anforderungen umfasst, um eine fachgerechte und den medizinisch-pflegerischen Stand entsprechende Versorgung durch die Pflegeeinrichtungen sicherzustellen. Die Pflegeeinrichtungen haben dabei alle erdenklichen Maßnahmen zum Einsatz des Stammpersonals und zur Reaktivierung von Personalressourcen (Urlaubssperren, Reaktivierung ehemaligen Personals, Einsatz von Pflegeschülerinnen und Pflegeschülern, geänderte Absprachen mit Versicherten und pflegenden Angehörigen, Kooperationen mit anderen Diensten, usw.) zu berücksichtigen. Aufgrund der aktuellen Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 können trotz dieser Bemühungen Fallkonstellationen eintreten, wonach die vertraglichen Anforderungen durch die Pflegeeinrichtungen vorübergehend nicht mehr sichergestellt werden können (z.B. Quarantäne, Arbeitsunfähigkeit der Pflegefachkräfte).

Die Landesverbände der Pflegekassen in Sachsen-Anhalt hatten in ihren Schreiben vom 19.03.2020, 29.04.2020, 29.05.2020, 26.06.2020 und 02.11.2020 zu verschiedenen Maßnahmen informiert.

Aufgrund der derzeit sehr hohen Inzidenzrate informieren die Landesverbände der Pflegekassen aktuell zu nachfolgenden Punkten. Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern, aufrechtzuerhalten und so der pandemiebedingten Ausnahmesituation angemessen Rechnung zu tragen. Unbedingtes Ziel ist die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten aufrechtzuerhalten. Unser ausdrücklicher Dank geht weiterhin an alle in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Träger der Pflegeeinrichtungen, die sich in der schwierigen Zeit um die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten kümmern.

Pflegerettungsschirm

  • Laufzeit über das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz derzeit bis 31.03.2021.

Anzeigepflicht nach § 150 Abs. 1 SGB XI

  • Laufzeit über das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz derzeit bis 31.03.2021.
  • Hinweise auf Ausführungen zum Personaleinsatz vom 19.03.2020

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

  • Es erfolgt die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung bis einschließlich 31. März 2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht.

Corona-Virus-Pandemie / Unterschriften durch Pflegebedürftige/Betreuer/Bevollmächtigte auf Leistungsnachweisen

  • Um eine zeitnahe Abrechnung zu ermöglichen, verzichten die Landesverbände der Pflegekassen in Sachsen-Anhalt für den Leistungszeitraum bis 31.03.2021 auf eine vorliegende Unterschrift auf den Leistungsnachweisen in der ambulanten Pflege, wenn der/die üblicherweise Unterschreibende (Angehörige oder Betreuer) für Sie aufgrund der Corona-Virus-Pandemie nicht erreichbar ist und dieser bisher den Leistungsnachweis unterschrieben hat.
  • Bei Betreuern, bei denen in der Vergangenheit der Leistungsnachweis zum Beispiel durch den Pflegedienst per Fax übermittelt und auf dieser Basis unterschrieben wurde, ist dieses Verfahren weiterhin anzuwenden. Der Leistungsnachweis darf nur in diesen Ausnahmefällen nicht unterschrieben werden und muss mit einem Vermerk (Bsp.: Angehöriger nicht erreichbar: Corona Ausnahmeabsprache) gekennzeichnet und eingereicht werden. Ohne diesen Vermerk wäre seitens der Abrechnungsbereiche der Pflegekassen mit einer Abweisung der Leistungsnachweise zu rechnen.
  • Weitere Regelungen zum Leistungsnachweis wie z. B. Handzeichen, Uhrzeiten, Unterschrift des Pflegedienstes bleiben unverändert bestehen.

COVID-Sonderregelungen in Richtlinien des G-BA / HKP

  • Hinweis auf die vorläufigen Festlegungen des G-BA mit Stand 21.01.2021 (Anlage)

GKV SV Empfehlungen zu den Anforderungen an die Erbringung von häuslicher Krankenpflege

  • Hinweis auf das RS 2021-055 Anlage 1 und Anlage 2 Nr.2 Ziffer 1 des GKV SV (Anlage)

 

vorläufigen Festlegungen des G-BA mit Stand 21.01.2021

RS 2021-055 Anlage 1

RS 2021-055 Anlage 2