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04. September 2020

Hinweise zu Corona Test von Pflegeheimbewohnern

Sehr geehrte Mitglieder,

die Kostenträger im Land Sachsen-Anhalt haben uns gebeten, zu Corona-Tests in Pflegeheimen zu informieren und gaben uns dafür nachfolgende Hinweise:

Angehende Pflegeheimbewohner benötigen auf Wunsch der sie aufnehmenden Pflegeeinrichtungen häufig einen Nachweis, dass sie CORONA-frei sind. Der dafür notwendige Test führt teilweise dazu, dass Versicherte direkt Labor-Rechnungen nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) erhalten und diese bezahlen.

Die Kostenträger werden dann im Anschluss von den Versicherten um Erstattung der entstandenen Kosten gebeten. Die gegebene Rechtslage lässt die Übernahme der Kosten per Erstattung nicht zu und die Kostenträger müssen die Anfrage ablehnen. Das ist für keinen der Beteiligten eine positive Erfahrung.

Um solche Fälle künftig zu vermeiden informieren wir Sie über die Voraussetzung zur „kostenlosen“ Testung.

-        Kostenlos durchgeführt wird der Test, wenn der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) diesen veranlasst. Der ÖGD wird i.d.R. durch das zuständige Gesundheitsamt repräsentiert.

-        Pflegeheime sollen daher Versicherte, die in die Einrichtung aufgenommen werden sollen, darauf hinweisen, dass sie eine Anordnung des ÖGDs benötigen bevor sie sich testen lassen.

-        Bei der Anordnung dieser Testungen hat der ÖGD jeweils die (lokale) epidemiologische Lage zu berücksichtigen. Der öffentliche Gesundheitsdienst hat die Möglichkeit, Vertragsärzte mit der Abstrichentnahme und der Laboruntersuchung zu beauftragen. Die Kosten für die angewiesenen Tests werden über den Leistungserbringer abgerechnet und aus dem Gesundheitsfonds finanziert.

-        Ohne eine Beauftragung dürfen diese Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Sollte der Test trotzdem durchgeführt werden, dann ist dieser einer Privatleistung gleichzusetzen und die Kosten werden nicht erstattet.

-        Sollten Pflegeheimbewohner Corona-relevante Symptome zeigen, dann wird der Test zu Lasten der zuständigen Krankenkasse erbracht, dafür bedarf es der Vorlage der eGK des Versicherten.