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25. März 2020

Die Bundesregierung bringt in dieser Woche Gesetzesentwürfe im Zusammenhang mit der Corona Krise auf den Weg.

Es wird versprochen und soll veranlasst werden:

-      Soforthilfen für kleine Unternehmen, auch mit Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden, mit bis zu 50 Milliarden geben soll.

-      Unbegrenzte Liquiditätshilfen für Unternehmen

-      Unterschiedliche Einmalzahlungen für 3 Monate bis zu 5 Beschäftigten und bis zu 10 Beschäftigten

-      Flexibleres Kurzarbeitergeld zum Ausgleich von Entgeltausfällen

-      Stundung von Steuern

Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie „Wir werden alles tun, damit spätestens bis zur Mitte nächster Woche in allen Bundesländern klar ist, welche Behörde das Geld auszahlt, wohin man sich wenden muss. Und es soll so unbürokratisch wie möglich gehen, wo immer möglich auch elektronisch.“

Zusätzliches KfW-Sonderprogramm 2020 für die Wirtschaft startet heute:

-      Erweitere Hilfen für die Wirtschaft.

-      Anträge ab sofort möglich.

-      Risikoübernahme durch KfW bis zu 90% sowie Zinssenkungen.

-      Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW: www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

konkrete Hilfen für unsere Branche sollen sein:

-      Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen (bis 30.09.2020) von Qualitätsprüfungen, Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen und den Verzicht auf die - nach geltendem Recht obligatorischen - Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen entlastet.

-      Pflegeeinrichtungen wird durch eine Regelung im neuen § 150 SGB XI die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen.

-         der Anspruch auf Erstattung kann bei einer Pflegekasse regelmäßig zum Monatsende geltend gemacht werden, die Partei des Versorgungsvertrages ist

-         die Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14 Kalendertagen über eine Pflegekasse zu erfolgen

-         bei Unterschreitungen der vereinbarten Personalausstattung sind keine Vergütungskürzungsverfahren durchzuführen

-         der GKV Spitzenverband legt unverzüglich pragmatische Lösungen mit den Bundesvereinigungen das Nähere zur Erstattung und Nachweise fest

-         für ambulante Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen Krankenkassen und die Soziale Pflegeversicherung die entstehenden Erstattungen entsprechend des Verhältnisses der Ausgaben im vorangegangenen Kalenderjahr der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege zu den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen

-      Für die Aufrechterhaltung der Versorgung kann insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden. Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt.

-      Junge Menschen in Ausbildung, die sich in der aktuellen Krise engagieren und einen wertvollen Beitrag zur Entlastung des Gesundheitssystems leisten, werden keine Nachteile beim Bezug von BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erleiden.

-      Zudem wird eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kindern der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67% ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).

-      soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Dies wird umgesetzt mit einem Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen. Voraussetzung hierfür ist, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Quellen: Bundesrat & Bundesministerien