Zugangsdaten vergessen?

17. März 2020

Auszug aus der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

Auszug aus der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

Die Bekanntmachung erfolgte durch die Landesregierung, sie tritt um 00:00 Uhr am 18.03.2020 in Kraft.

„…..

§ 6 Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut (RKI) sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom RKI im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist, dürfen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Verlassen dieses Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:

  • Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
  • vollstationäre Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437),
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  • Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der §§ 219 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  • Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 des Wohn- und Teilhabegesetz vom 17. Februar 2011(GVBl. LSA S. 136).

Die Definition der Kontaktpersonen der Kategorien I und II ist unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html abrufbar.

Die jeweils geltenden Risikogebiete sind unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar. Eine kurzzeitige Anwesenheit, z. B. im Rahmen einer Durchreise, gilt nicht als Aufenthalt nach Satz 1, selbst wenn es dabei etwa bei einem Tankvorgang, einer Kaffeepause oder einem Toilettengang zu einem kurzzeitigen Kontakt mit der dortigen Bevölkerung gekommen ist.

In den Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen Patientinnen und Patienten nur einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Für die Universitätskliniken Halle und Magdeburg gilt ein generelles Besuchsverbot.

In den Einrichtungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 dürfen Bewohnerinnen und Bewohner nur einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

Die Einrichtungen können, ggf. auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse kann insbesondere aus medizinischen oder ethisch-sozial Gründen bestehen (z. B. Frühgeborene, für Kinderstationen, Palliativpatienten).

….“